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Gefahrgutbeauftragter

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Gesetzliche Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten – nach ADR 1.8.3 und Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)

Artikel 1.8.3 ADR – Gefahrgutbeauftragte

(1) Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, per Schiene oder Binnengewässer einschließt, hat mindestens einen Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragten) zu benennen, der dafür verantwortlich ist, die Einhaltung der Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter zu überwachen.

(2) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgabe, alle Tätigkeiten, die mit der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängen, nach den geltenden Vorschriften zu überwachen und sicherzustellen, dass diese ordnungsgemäß durchgeführt werden.

(3) Die Verpflichtung zur Bestellung gilt für Beförderer, Verlader, Verpacker, Befüller, Entlader und sonstige an der Beförderung beteiligte Unternehmen.

§ 8 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) – Pflichten des Gefahrgutbeauftragten

Der Gefahrgutbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,

  2. Beratung des Unternehmens bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit gefährlichen Gütern,

  3. Erstellung von Jahresberichten über die Tätigkeiten des Unternehmens im Bereich der Gefahrgutbeförderung,

  4. Untersuchung von Unfällen oder Verstößen gegen Vorschriften und Erstellung von Berichten,

  5. Schulung und Unterweisung der Mitarbeiter,

  6. Sicherstellung der Dokumentation und Nachweise gegenüber den zuständigen Behörden.

Praktische Bedeutung für Transportunternehmen

Die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten ist für nahezu jedes Unternehmen verpflichtend, das gefährliche Güter versendet, transportiert, befüllt oder verlädt.
Ein externer Gefahrgutbeauftragter übernimmt diese Pflichten im Auftrag des Unternehmens und sorgt dafür, dass:

  • alle gesetzlichen Anforderungen aus ADR, RID, IMDG und der GbV eingehalten werden,

  • interne Abläufe regelmäßig geprüft und dokumentiert werden,

  • Schulungen nach 1.3 ADR für Mitarbeiter durchgeführt werden,

  • Unfallberichte und Jahresberichte gemäß § 8 GbV fristgerecht erstellt werden,

  • und die Kommunikation mit Behörden (z. B. Gewerbeaufsicht, Bezirksregierung, Polizei) reibungslos funktioniert.

Vorteile eines externen Gefahrgutbeauftragten

Vorteile eines externen Gefahrgutbeauftragten

  1. Rechtssicherheit und Haftungsentlastung – Ihr Unternehmen erfüllt alle gesetzlichen Pflichten und reduziert Bußgeld- und Haftungsrisiken.

  2. Kostenersparnis – kein zusätzlicher Mitarbeiter, keine Ausfallzeiten.

  3. Fachliche Unabhängigkeit – objektive Überwachung durch einen zertifizierten Spezialisten.

  4. Bundesweite Betreuung – unabhängig vom Standort.

  5. Praxisorientierte Umsetzung – Schulungen, Checklisten und Jahresberichte aus einer Hand.

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