GbV
Wann ist ein Gefahrgutbeauftragter erforderlich?
Die Pflicht hängt nicht allein davon ab, ob ein Unternehmen selbst fährt. Auch Verpacken, Befüllen, Beladen, Versenden oder Entladen gefährlicher Güter kann die Gefahrgutbeauftragtenverordnung betreffen.
Tätigkeiten statt Branchenbezeichnung prüfen
Entscheidend sind die tatsächlichen Verantwortlichkeiten und Arbeitsabläufe. Unternehmen sollten alle Rollen entlang des Versand- und Transportprozesses erfassen, einschließlich Fremdvergabe und gelegentlicher Gefahrgutvorgänge.
- Absender und Auftraggeber des Absenders
- Verpacker, Befüller und Verlader
- Beförderer
- Entlader und Empfänger
- Hersteller oder Händler mit eigenem Versand
Ausnahmen nicht pauschal annehmen
Die GbV enthält Befreiungstatbestände. Ob sie greifen, hängt von Tätigkeiten, Mengen, Regelungswegen und Verantwortlichkeiten ab. Eine reine Aussage wie „wir liegen immer unter 1.000 Punkten“ genügt nicht für jede betriebliche Konstellation.
Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten
Zum Aufgabenbild gehören die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, Beratung des Unternehmens, Aufzeichnungen, Jahresbericht und bei meldepflichtigen Ereignissen die Mitwirkung an Unfallberichten. Die operative Verantwortung der beteiligten Personen bleibt bestehen.
Externe Bestellung
Ein Gefahrgutbeauftragter kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen extern bestellt werden. Entscheidend sind fachliche Qualifikation, tatsächliche Einbindung, ausreichende Informationen und die Möglichkeit, betriebliche Abläufe wirksam zu prüfen.
Häufig gefragt
Fragen zum Thema
Braucht ein reiner Empfänger einen Gefahrgutbeauftragten?
Das hängt von den konkreten Tätigkeiten ab. Auch Entladen kann relevant sein; gleichzeitig sind mögliche Befreiungen zu prüfen.
Kann der Gefahrgutbeauftragte extern sein?
Ja. Die Funktion kann grundsätzlich extern wahrgenommen werden, wenn Bestellung, Qualifikation und tatsächliche Aufgabenerfüllung sichergestellt sind.
Ist unter 1.000 Punkten nie ein Gefahrgutbeauftragter nötig?
So pauschal lässt sich das nicht sagen. Die Befreiung nach GbV und die Mengenerleichterung nach ADR betreffen unterschiedliche Prüfungen.